Einzelabnahme (§ 21 StVZO)

Einzelabnahme (§ 21 StVZO)

Einzelabnahme (§ 21 StVZO)

Erforderlich, wenn für ein Bauteil keine ABE vorliegt oder mehrere Tuning-Teile kombiniert werden, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Fahrwerk + andere Felgen). Ein Sachverständiger prüft hier die Sicherheit individuell.